Präambel
Der Verein folgt den ethischen Grundlagen des IKC (International Kinesiology College), Garda, Oktober 1995.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Begleitenden Kinesiologie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung, Verbreitung, Pflege und Anwendung der Begleitenden und Integrativen Kinesiologie, die zur Erhaltung der körperlichen, geistigen und seelischen Harmonie beitragen.
Der Verein wird zu diesem Zweck:
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Kommunikations- und Integrationsplattform schaffen, um die Mitglieder beim Erlernen und bei der Anwendung der Kinesiologie zu unterstützen und um Kontakte der Mitglieder untereinander zu fördern.
- Das bedeutet z.B. Erfahrungsaustausch über Methoden und Schulungen, Übungsmöglichkeit, ehrenamtliche Anwendung der Kinesiologie, Wahlmöglichkeiten erweitern, Meinungsbildung zu aktuellen Themen der Kinesiologie.
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Infrastrukturen etablieren, um qualitative Fortschritte in der Kinesiologie zu erleichtern.
- Das bedeutet z.B. messbare Standards etablieren, neue Einsatzfelder anregen, moderne wissenschaftliche Verfahren in die Kinesiologie-Entwicklung einbringen, Grundlagen und Wirkprinzipien erforschen, Transparenz schaffen auch durch moderne Informationsmedien, Fördermittel schaffen für Kinesiologie-Entwicklung.
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Rahmenbedingungen mitgestalten, um auf regionaler bis internationaler Ebene die optimale Vernetzung der Kinesiologen weiter ausbauen zu können.
- Das bedeutet z.B. aktive Mitarbeit in Vereinigungen und Arbeitsgruppen, Organisation von Tagungen und Informationsveranstaltungen, Erarbeiten von Anforderungsprofilen an eine praktische Kinesiologie.
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Aktive Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um die Anerkennung und Wertschätzung der Kinesiologie in der Gesellschaft zu verbessern.
- Das bedeutet z.B. aktiv Informationen über Kinesiologie an Presse und moderne Medien geben, als Ansprechpartner für Medien zur Verfügung zu stehen, Veranstaltungen über Kinesiologie durchführen, aktuelle Informationen und Erfahrungen durch Rundbriefe bzw. eine Vereinszeitung weitergeben, Vorträge und Veröffentlichungen betreiben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer mindestens einen Basiskurs der Begleitenden Kinesiologie bei einem dazu autorisierten Lehrer besucht hat und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die mit dem Zweck des Vereins einverstanden sind und ihn finanziell unterstützen. Der Mindestbeitrag entspricht dem Mitgliederbeitrag.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung, welche durch den Vorstand erstellt wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand (zum Vorstand zählen alle vertretungsberechtigten Personen)
Der Vorstand besteht aus 3 (drei) aktiven Mitgliedern, von denen eines zuständig ist für die Buchführung. Die Aufgabengebiete der Vorstände werden in der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Wahl entschieden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Dies gilt für maximal eine Wahlperiode.
Jeder Vorstand ist Vorstand „im Sinne des BGB“ und kann den Verein nach außen vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- b) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- c) Verwaltung des Vereinsvermögens
- d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts und der Budgetplanung
- e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- f) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- g) Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen
Jeder Vorstand kann im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgabengebiete Rechtsgeschäfte eigenständig entscheiden. Darüber hinausgehende Aufgaben bedürfen der vorherigen Abstimmung im Vorstand.
Vorstandsmitglieder können die Sachaufwendungen (Reisekosten, Sachmittel, Telefon etc.), die durch die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte entstehen, gegen Nachweis und auf Antrag erstattet bekommen. Über die Erstattungsfähigkeit entscheidet der Schatzmeister, auf Antrag der gesamte Vorstand.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand kann Beschlüsse fassen in einer formellen Sitzung oder unter Nutzung moderner Kommunikationsinstrumente. Dies schließt sogenannte virtuelle Versammlungen mit ein. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, der die Sitzung leitet.
Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt. Es dokumentiert Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 10 Kassenführung
Der zuständige Vorstand hat über die Geschäfte des Vereins Buch zu führen gemäß den ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen und er hat die Jahresabschlussrechnung und die nötigen steuerlichen Erklärungen zu erstellen. Die Jahresabschlussrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu kontrollieren, der aktives Mitglied sein muss und auf zwei Jahre gewählt ist. Dazu ist ihm Einblick in alle nötigen Unterlagen zu gewähren.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- c) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand mit Aufgabengebieten und Budgetplanung
- d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
- f) In der Regel im 2-jährigen Turnus zusätzlich: Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse geschickt wurde. Die Schriftform ist auch bei Verwendung von elektronischer Mail eingehalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung sind nur aktive Mitglieder stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Ein Mitglied kann durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht sich vertreten lassen oder zu Tagesordnungspunkten seine Stimme schriftlich abgeben.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich oder mit einem geeigneten Online-Abstimmungstool erfolgen. Dies kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Tibethilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
München, den 31.05.2022